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Dokument-ID: 1066593
3. Abschnitt
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
3. Abschnitt
Dosisbegrenzung
§ 9. Dosisgrenzwerte
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
- Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.