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Dokument-ID: 1066651

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Beauftragte für nukleare Sicherheit

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Die Aufgaben von Beauftragten für nukleare Sicherheit in einem Forschungsreaktor sind:

  1. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen der nuklearen Sicherheit zu beraten und sie/ihn bei den Überprüfungs-, Dokumentations- und Meldepflichten zu unterstützen,
  2. an der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der nuklearen Sicherheit mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
  3. die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte die nukleare Sicherheit betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Beauftragten für nukleare Sicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen und Ressourcen zu gewähren.

(3) Hinsichtlich der Anwesenheitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit ist § 63 sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.