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Vorschrift
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
11. Abschnitt
Forschungsreaktoren
§ 49. Bewilligungsvoraussetzungen
idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020
(1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:
- Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
- Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
- Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:
- das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
- die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,
- das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
- die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
- die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie
- das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:
- das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
- das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,
- das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie
- die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.
(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.