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Dokument-ID: 1066641
8. Abschnitt
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
8. Abschnitt
Radioaktive Quellen
§ 43. Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
- Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
- Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
- Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,
- Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
- Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
- Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
- Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
- Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.