Dokument-ID: 1066642

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Bewilligungsvoraussetzungen für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Spezifische Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ist das Vorliegen einer Sicherheitsanalyse und eines Notfallplans entsprechend den gemäß § 60 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen.

(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen sind Nachweise über:

  1. eine Versicherung oder Bankgarantie, die die Entsorgung der betreffenden Quelle im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gewährleistet, sofern nicht
    1. der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit jeweils mehr als 50 000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber ist oder
    2. eine der in lit. a genannten Gebietskörperschaften oder ein Gemeindeverband eine Haftungserklärung gegenüber der Bewilligungswerberin/dem Bewilligungswerber abgegeben hat oder
    3. die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber die Kosten für die Rücknahme im Sinne von Z 2 oder die Entsorgung der betreffenden Quelle nachweislich bereits entrichtet hat;
  2. eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur Rücknahme der betreffenden Quelle, wobei die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen von einer solchen Vereinbarung absehen kann.