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Dokument-ID: 1066642
Vorschrift
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 44. Bewilligungsvoraussetzungen für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen
idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020
(1) Spezifische Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ist das Vorliegen einer Sicherheitsanalyse und eines Notfallplans entsprechend den gemäß § 60 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen.
(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen sind Nachweise über:
- eine Versicherung oder Bankgarantie, die die Entsorgung der betreffenden Quelle im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gewährleistet, sofern nicht
- der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit jeweils mehr als 50 000 Einwohnerinnen/Einwohnern die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber ist oder
- eine der in lit. a genannten Gebietskörperschaften oder ein Gemeindeverband eine Haftungserklärung gegenüber der Bewilligungswerberin/dem Bewilligungswerber abgegeben hat oder
- die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber die Kosten für die Rücknahme im Sinne von Z 2 oder die Entsorgung der betreffenden Quelle nachweislich bereits entrichtet hat;
- eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur Rücknahme der betreffenden Quelle, wobei die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen von einer solchen Vereinbarung absehen kann.