© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 1067009
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 83. Behördliche Überprüfung
(1) Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(2) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.
(3) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.