Dokument-ID: 1067013

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

3. Hauptstück
Nicht als Tätigkeiten geltende strahlenschutzrelevante Betätigungen

1. Abschnitt
Erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz

§ 84. Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Die gemäß § 99 verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. die Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten,
  2. die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle,
  3. die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie
  4. die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.

Über die Maßnahmen gemäß Z 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die/der Radonschutzbeauftragte hat

  1. die verantwortliche Person in Fragen des Schutzes vor Radon zu beraten,
  2. an der Umsetzung der erforderlichen Radonschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
  3. die verantwortliche Person unverzüglich über festgestellte den Schutz vor Radon betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.

(5) Die verantwortliche Person hat der/dem Radonschutzbeauftragten den Zugang zu allen benötigten Informationen zu gewähren.