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Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 157. Übergangsbestimmungen
(1) Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen bzw. im Fall von externen Arbeitskräften als Genehmigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Bauartzulassungen, die gemäß § 19 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.
(3) Bauartzulassungen, die gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind und die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, gelten als Bauartzulassungen im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes.
(4) Für die Verwendung bauartzugelassener Geräte, die gemäß Abs. 2 oder 3 als Bauartzulassung im Sinne des § 33 dieses Bundesgesetzes gelten, ist keine Strahlenschutzbeauftragte/kein Strahlenschutzbeauftragter erforderlich. Ist ein solches Erfordernis im Bauartschein vorgeschrieben, erlischt diese Vorschreibung mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(5) Gemäß § 20 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, bauartzugelassene Geräte, die die gemäß § 36 Z 1 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg festgelegten höchstzulässigen Dosisleistungs- oder Aktivitätswerte überschreiten, dürfen auf Basis der Bauartzulassung nur noch bis zum 31. Dezember 2021 in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung solcher Geräte auf Grundlage des Bauartscheines ist nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig. Danach bedarf die Verwendung solcher Geräte einer Bewilligung gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes.
(6) Verbraucherprodukte, die schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2021 auch ohne Zulassung gemäß § 32 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes weiterhin in Verkehr gebracht werden.
(7) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als verantwortliche Person gemäß § 99 dieses Bundesgesetzes für Arbeitsplätze gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes gilt, hat bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Ermittlung der Radonkonzentration gemäß § 100 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zu veranlassen.
(8) Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 35 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 127 dieses Bundesgesetzes.
(9) Akkreditierte oder zugelassene Dosisüberwachungsstellen gemäß § 9 der Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, dürfen bis zum 31. Dezember 2021
- Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 auch ohne Ermächtigung gemäß § 129 dieses Bundesgesetzes sowie
- Ermittlungen und Abschätzungen gemäß den §§ 84 Abs. 1 Z 2 und 100 Abs. 1 und 2 auch ohne Ermächtigung gemäß § 131 dieses Bundesgesetzes
durchführen.
(10) Dosismessstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über eine Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verfügen, gelten als ermächtigt im Sinne des § 128 dieses Bundesgesetzes.
(11) Akkreditierte oder zugelassene Auswertestellen gemäß § 5 der Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, dürfen Dosisermittlungen für das fliegende Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes auch ohne Ermächtigung gemäß § 130 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2021 durchführen.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannte Kurse für in § 126 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 dieses Bundesgesetzes genannte Ausbildungen gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 126 dieses Bundesgesetzes.
(13) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind von der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, zu Ende zu führen.
(14) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.