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Dokument-ID: 195306
Tropentauglichkeitsverordnung
§ 6.
(1) Das Ergebnis der Tropentauglichkeitsuntersuchungen und der Kontrolluntersuchungen ist im Personalakt aufzubewahren.
(2) Zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden, der eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten hat.