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Dokument-ID: 1131029
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 18. Explosionsgefährdete Bereiche – ortsbewegliche Behälter
(1) Um ortsbewegliche Behälter im Freien zur ausschließlich passiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt: Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante.
(2) Um ortsbewegliche Behälter in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung gilt:
- Zone 2 im ganzen Raum bei natürlicher Lüftung bei einem Rauminhalt von höchstens 100 m³;
- Zone 2 bei einem Rauminhalt von mehr als 100 m³ bei natürlicher Lüftung bis zu einer Höhe von 0,5 m über die höchste Lagerhöhe, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von 1,5 m;
- keine Zone bei Vorhandensein einer ständig in Betrieb befindlichen und überwachten mechanischen Lüftung, durch die ein mindestens zweifacher Luftwechsel bewirkt wird.