Dokument-ID: 1131030

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Explosionsgefährdete Bereiche – Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Um Manipulationsstellen in Lagerräumen und in Vorratsräumen für die aktive Lagerung gilt: bis zu einem Raumvolumen von 100 m³ Zone 1 für den gesamten Raum und Zone 2 in einem Abstand von 1 m um Öffnungen dieser Räume zu angrenzenden Nachbarräumen; bei größeren Räumen ist nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Zone zulässig.

(2) Bei Sicherheitsschränken gilt: keine Zone im Inneren der Schränke, wenn die Funktion der mechanischen Lüftung überwacht wird, sonst Zone 2 im Inneren der Schränke einschließlich der Absaugleitung bis ins Freie.