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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 41. Zapfschläuche und Zapfventile
(1) Zapfschläuche müssen mit einer Sicherung ausgestattet sein, die bei einem Abriss des Zapfschlauches selbsttätig das an der Zapfsäule verbleibende Ende der Abrissstelle verschließt.
(2) Zapfschläuche von Zapfsäulen und Zapfgeräten müssen am Schlauchauslauf mit einem geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m, Zapfschläuche zum Abfüllen von Gasölen nicht länger als 10 m, sein. Zapfschläuche müssen so ausgeführt sein, dass elektrostatische Aufladungen gefahrlos abgeleitet werden.
(3) Zapfventile an Zapfsäulen und Zapfgeräten von Tankstellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- Zapfventile dürfen nur dann in geöffneter Stellung feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig schließt;
- Zapfventile müssen selbsttätig so schließen, dass sie bei vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters oder bei Herausfallen des Zapfventils aus der Behälteröffnung den Flüssigkeitsstrom selbsttätig unterbrechen;
- selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, dass sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden; das selbsttätige Schließen des Zapfventils muss bei jeder Rastenstellung des Füllhebels sichergestellt sein, wobei das Zapfventil schon beim geringsten eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muss;
- selbsttätig schließende Zapfventile müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine gleichwertige Sicherung so gesichert sein, dass bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist.
(4) Bei Selbstbedienung durch Kunden muss an jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule eine leicht verständliche Bedienungsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.