Dokument-ID: 1131056

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Das Betanken durch Kunden ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson ist an öffentlichen Tankstellen zulässig, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Videoüberwachung zu einer ständig besetzten Stelle ausgestattet sein; mindestens folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
    1. jede Zapfinsel muss videoüberwacht sein;
    2. alle Betankungsvorgänge müssen an eine während der Betriebszeiten der Tankstelle besetzte Überwachungsstelle übertragen werden, die im Bedarfsfall jeden Betankungsvorgang sofort unterbrechen kann;
    3. die in der Tankstelle befindliche Videoüberwachungsanlage muss so ausgeführt sein, dass bei nicht zu Stande kommen oder bei Ausfall der Bildübertragung zur ständig besetzten Stelle kein Kraftstoff abgegeben werden kann oder der Betankungsvorgang sofort automatisch unterbrochen wird;
    4. die Aufschaltung der Videoüberwachung zur ständig besetzten Stelle muss spätestens dann erfolgen, wenn Personen oder Kraftfahrzeuge den jeweiligen Zapfsäulenbereich betreten oder befahren;
  2. die Tankstelle darf nicht in Gebäuden mit bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen liegen;
  3. die Betankungsfläche der für den Betrieb ohne eine verantwortliche Aufsichtsperson vorgesehenen Zapfsäule muss mit einer Entwässerungseinrichtung über eine Abscheideanlage ausgestattet sein, die ein Rückhaltevolumen zumindest im Ausmaß der größtmöglichen Abgabemenge aufweist;
  4. im Nahbereich der Zapfsäulen muss eine Gegensprechanlage angebracht sein, wobei durch Drücken eines Tasters eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle hergestellt werden muss;
  5. im Nahbereich der Zapfsäulen muss ein deutlich gekennzeichneter Notschalter zur Abschaltung sämtlicher Pumpenmotoren im Gefahrenfall vorhanden sein;
  6. die Zapfsäulen dürfen nur im Saugbetrieb betrieben werden; der Betrieb von Druckpumpen vom Lagerbehälter zur Zapfsäule ist unzulässig;
  7. die Zapfsäule muss den Pumpenmotor spätestens fünf Minuten nach Beginn der Treibstoffabgabe automatisch abschalten; auf die Zeitbegrenzung muss deutlich hingewiesen sein;
  8. bei jeder Zapfsäule für den Betrieb ohne verantwortliche Aufsichtsperson muss eine deutlich sichtbare und leicht verständliche Bedienungsanleitung angebracht sein, der die richtige Bedienung der Zapfsäule zu entnehmen ist.

(2) Zapfsäulen an öffentlichen Tankstellen, die zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021, dienen und die für eine Höchstabgabemenge von mehr als 100 l pro Minute ausgelegt sind, müssen die Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis Z 3, Z 5, Z 6 und Z 8 erfüllen. Bei Überschreiten des höchsten Rückhaltevolumens im Sinne des Abs. 1 Z 3 muss die Zapfsäulenpumpe automatisch abschalten.

(3) Öffentliche Tankstellen zur ausschließlichen Abgabe von Gasölen als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge mit Zapfsäulen mit einer Höchstabgabemenge von 40 l pro Minute müssen die Anforderungen des Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 bis Z 8 erfüllen.

(4) Tankstellen ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson müssen mindestens dreimal wöchentlich durch augenscheinliche Kontrollen auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden; bei Vorhandensein einer automatischen Überwachung der Sicherheitseinrichtungen der Zapfsäulen, einer automatischer Übertragung des Ansprechens des Leckanzeigesystems an eine ständig besetzte Stelle und einer Videoüberwachung der gesamten Betriebsfläche müssen die augenscheinlichen Kontrollen mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden.