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Dokument-ID: 062769
Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO)
§ 4. Zuständige Personen
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.