Dokument-ID: 062768

Vorschrift

Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Überprüfung und Anpassung

idF BGBl. Nr. 478/1996 | Datum des Inkrafttretens 11.09.1996

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 ASchG muß auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.