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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 8
Staatlicher Plan für Flugsicherheit
(1) Das staatliche Sicherheitsprogramm beinhaltet einen staatlichen Plan für Flugsicherheit oder es wird ein solcher beigefügt. Auf der Grundlage einer Prüfung der einschlägigen Sicherheitsinformationen nennt jeder Mitgliedstaat im Benehmen mit relevanten Interessenträgern in dem Plan die hauptsächlichen Sicherheitsrisiken für sein nationales Flugsicherheitssystem in der Zivilluftfahrt und legt die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken dar.
(2) Der staatliche Plan für Flugsicherheit muss die im europäischen Plan für Flugsicherheit identifizierten Risiken und Maßnahmen umfassen, soweit sie für den betreffenden Mitgliedstaat relevant sind. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Agentur darüber, welche der im europäischen Plan für Flugsicherheit identifizierten Risiken und Maßnahmen seiner Ansicht nach für das nationale Flugsicherheitssystem nicht relevant sind, und begründet dies.