Dokument-ID: 1176230

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL III
MATERIELLE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I
Lufttüchtigkeit und Umweltschutz

Artikel 9
Grundlegende Anforderungen

idF ABl. L 236/2021 | Datum des Inkrafttretens 25.07.2021

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung müssen die in Anhang II dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllen.

(2) Hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen müssen diese Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung die Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 13 von Band I, Änderung 10 von Band II und Änderung 1 von Band III – jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2021 – von Anhang 16 des Abkommens von Chicago erfüllen.
(ABl. L 236/2021)

Die in Anhang III dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gelten für Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung, soweit die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bestimmungen des Abkommens von Chicago keine Umweltschutzanforderungen enthalten.

Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen die Anforderungen des Anhangs III Nummer 8 dieser Verordnung erfüllen.