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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 11
Konstruktion von Erzeugnissen
Für die Konstruktion von Erzeugnissen ist eine Zertifizierung erforderlich, aufgrund deren eine Musterzulassung erteilt wird. Änderungen an der Konstruktion bedürfen ebenfalls der Zertifizierung, wozu eine Änderungszulassung einschließlich ergänzender Musterzulassungen erteilt wird. Für Reparaturverfahren ist eine Zertifizierung erforderlich, und es wird eine Genehmigung erteilt.
Für die betrieblichen Eignungsdaten zu einer Musterbauart wird eine Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung wird in die Musterzulassung bzw. die eingeschränkte Musterzulassung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b aufgenommen.
Eine solche Musterzulassung, Änderungszulassung, Genehmigung von Reparaturverfahren oder Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Konstruktion des Erzeugnisses der Zertifizierungsgrundlage entspricht, die gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer ii genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, und die Konstruktion des Erzeugnisses keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, aufgrund deren das Erzeugnis nicht auf umweltverträgliche oder sichere Weise betrieben werden kann.
Eine solche Musterzulassung, Änderungszulassung, Genehmigung von Reparaturverfahren oder Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten kann von einer gemäß Artikel 15 genehmigten Organisation, die gemäß dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k genannten delegierten Rechtsakt zur Erteilung dieser Zulassungen oder Genehmigungen berechtigt ist, auch ohne einen solchen Antrag erteilt werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die Konstruktion des Erzeugnisses die in Unterabsatz 3 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt.
Für die Konstruktion von Motoren und Propellern, die als Teil der Konstruktion eines Luftfahrzeugs gemäß diesem Artikel zertifiziert sind, ist keine eigene Musterzulassung erforderlich.