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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 17
Durchführungsrechtsakte betreffend die Lufttüchtigkeit
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und der Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
- die Vorschriften und Verfahren für die Aufrechterhaltung der in Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Zulassungen/Zeugnisse;
- die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Genehmigungen und für die Situationen, in denen solche Genehmigungen nicht erforderlich sind;
- die Vorschriften und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
- die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 16 genannten Lizenzen und für die Situationen, in denen solche Lizenzen nicht erforderlich sind;
- die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 genannten Genehmigungen und Lizenzen sowie der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 abgeben;
- die Vorschriften und Verfahren für die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung;
- die Vorschriften und Verfahren für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
- zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung, deren Konstruktion bereits zertifiziert ist, soweit diese erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Verbesserungen der Sicherheit zu unterstützen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in den Anhängen 1, 6 und 8 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).] handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
(ABl. L 2024/1689)