Dokument-ID: 1176238

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 16
Personal

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Das Personal, das für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils oder nicht eingebauter Ausrüstung nach der Instandhaltung verantwortlich ist, benötigt eine Lizenz, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eine solche Lizenz unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos nicht erforderlich ist.

Diese Lizenz wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 17 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(2) In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Lizenz werden die dem Personal gewährten Rechte vermerkt. Die Lizenz kann im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.

(3) Diese in Absatz 1 dieses Artikels genannte Lizenz kann eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Lizenz im Einklang mit den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Durchführungsakten nicht mehr erfüllt.