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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 19
Befugnisübertragung
(1) Hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihre Motoren, Propellern, Teilen und ihre nicht eingebaute Ausrüstung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um folgende Aspekte detailliert zu regeln:
- detaillierte Umweltschutzanforderungen für die Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung in den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fällen;
- die Bedingungen, unter denen die Agentur gemäß Artikel 77 Folgendes festlegt und dem Antragsteller mitteilt:
- die Musterzertifizierungsgrundlage, die auf ein Erzeugnis hinsichtlich der Erteilung der Musterzertifizierung gemäß Artikel 11 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist;
- die Zertifizierungsgrundlage, die auf ein Erzeugnis hinsichtlich der Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten gemäß Artikel 11 anzuwenden ist, einschließlich
- des Mindestlehrplans für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals zur Erlangung der Musterberechtigung;
- des Mindestlehrplans für die Pilotenausbildung zur Erlangung der Musterberechtigung und die Referenzdaten für den Nachweis der objektiven Qualifizierung bezüglich der betreffenden Simulatoren;
- gegebenenfalls der Basis-Mindestausrüstungsliste;
- der für die Flugbegleiter relevanten Daten zum Luftfahrzeugmuster;
- zusätzlicher Spezifikationen zur Gewährleistung der Einhaltung des Abschnitts III dieses Kapitels;
- die Zertifizierungsgrundlage, die auf ein Teil oder eine nicht eingebaute Ausrüstung, einschließlich sicherheitsrelevanter Ausrüstung und in Artikel 30 Absatz 7 genannter Instrumente, hinsichtlich der Zertifizierung gemäß den Artikeln 12 und 13 anzuwenden ist;
- die besonderen Bedingungen für die Konformität der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Luftfahrzeuge mit den in Artikel 9 genannten grundlegenden Anforderungen;
- die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 11, 12 und 13 sowie in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse; dies umfasst
- die Bedingungen für Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich bzw. nicht erforderlich sind bzw. Erklärungen zulässig sind;
- die Bedingungen für die Geltungsdauer dieser Zulassungen/Zeugnisse sowie für die Verlängerung dieser Zulassungen/Zeugnisse im Falle einer Befristung;
- die Bedingungen für die Erteilung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Lärmzeugnissen gemäß Artikel 14 Absatz 1 sowie von eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lärmzeugnissen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
- die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung, den Widerruf und die Verwendung von Fluggenehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b;
- die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1, und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos solche Genehmigungen erforderlich bzw. nicht erforderlich sind bzw. Erklärungen zulässig sind;
- die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen, die gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 sowie Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 2 erteilt wurden, sowie der Organisationen, die Erklärungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe g des vorliegenden Absatzes abgegeben haben;
- die Bedingungen für die Festlegung der Einzelspezifikationen für die Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a sind;
- die Bedingungen und Verfahren für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit der Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen und nicht eingebauter Ausrüstung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, ohne dass dabei eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wird, einschließlich der Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb;
- die Bedingungen, unter denen Organisationen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 erhalten haben, ermächtigt werden können, Zulassungen/Zeugnisse gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 sowie Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erteilen;
(2) Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit von Luftfahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihrer Motoren, Propeller, Teile und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II und III zu ändern, wenn dies aufgrund technischer, betrieblicher oder wissenschaftlicher Entwicklungen oder Nachweise im Bereich der Lufttüchtigkeit oder Umweltverträglichkeit erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.
(3) Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, sowie ihrer Motoren, Propeller, Teile und ihrer nicht eingebauten Ausrüstung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verweise auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 zu ändern, um sie im Lichte nachfolgender Änderungen dieser Bestimmungen zu aktualisieren, die nach dem 4. Juli 2018 in Kraft treten und in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind, soweit diese Anpassungen den Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erweitern.
(4) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
(ABl. L 2024/1689)