Dokument-ID: 1176243

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT II
Fliegendes Personal

Artikel 20
Grundlegende Anforderungen

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

Piloten und Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten und Flugbegleiter eingesetzt werden bzw. mitwirken, müssen die in Anhang IV festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.