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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 22
Flugbegleiter
(1) Im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbegleiter benötigen eine Bescheinigung.
(2) Im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten und unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann auch für Flugbegleiter, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, eine Bescheinigung erforderlich sein.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bescheinigungen werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 23 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(4) In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bescheinigung werden die den Flugbegleitern gewährten Rechte vermerkt. Die Bescheinigungen können im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(5) Im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannte Bescheinigungen eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Bescheinigung nicht mehr erfüllt.
(6) Im Einklang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten werden Flugbegleiter vor Ausübung ihrer Rechte und danach in regelmäßigen Abständen auf ihre medizinische Tauglichkeit hin untersucht, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit zu sicherzustellen.