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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 23
Durchführungsrechtsakte für Piloten und Flugbegleiter
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Piloten, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
- die verschiedenen Arten von Pilotenlizenzen und ärztlichen Zeugnissen gemäß Artikel 21 sowie die verschiedenen für die unterschiedlichen Arten von Tätigkeiten geeigneten Berechtigungen für diese Pilotenlizenzen;
- die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnissen für Piloten;
- die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten einschließlich
- der Vorschriften und Verfahren für Situationen, in denen solche Lizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten nicht erforderlich sind;
- der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Pilotenlizenzen und nationaler ärztlicher Zeugnisse für Piloten in Pilotenlizenzen und ärztliche Zeugnisse für Piloten gemäß Artikel 21 Absatz 1;
- der Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen gemäß Artikel 21 Absatz 1;
- der Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung der Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, für die Zwecke des Erwerbs der Pilotenlizenzen gemäß Artikel 21 Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 20 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.
Diese Durchführungsrechtsakte müssen erforderlichenfalls auch Bestimmungen für die Erteilung aller Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen umfassen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte können auch Bestimmungen für die Erteilung anderer Arten von Pilotenlizenzen und Berechtigungen umfassen.
(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und der Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Flugbegleiter, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge befasst sind, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
- die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Flugbegleiterbescheinigungen sowie für die Situationen, in denen solche Bescheinigungen auch für Flugbegleiter, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, erforderlich sind;
- die Vorschriften und Verfahren für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung für Flugbegleiter gemäß Artikel 22;
- die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der gemäß Artikel 22 erteilten Flugbegleiterbescheinigungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.