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Dokument-ID: 1176255

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 31
Durchführungsrechtsakte für den Flugbetrieb

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für den Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:

  1. die spezifischen Vorschriften und Verfahren für den Betrieb von Luftfahrzeugen gemäß den in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen;
  2. die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse erforderlich sind;
  3. die Vorschriften und Verfahren für die Erklärung von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und für die Situationen, in denen solche Erklärungen erforderlich sind;
  4. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zulassungen/Zeugnisse und der Luftfahrzeugbetreiber, die die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärungen abgeben;
  5. die zusätzlichen Anforderungen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen, die für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig sind oder einen Hauptgeschäftssitz haben, wenn diese Betreiber Code-Sharing- oder Lease-Vereinbarungen schließen oder wenn sie ein in einem Drittland registriertes Luftfahrzeug betreiben;
  6. die Vorschriften und Verfahren für die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Luftfahrzeugbetreiber betreffend die Erstellung einer Mindestausrüstungsliste oder eines gleichwertigen Dokuments und für die Situationen, in denen dies erforderlich ist;
  7. die Vorschriften und Verfahren, nach denen ein Luftfahrzeug mit der erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstung und den erforderlichen sicherheitsrelevanten Instrumenten ausgestattet werden muss, einschließlich der Flugschreiber und/oder der in Artikel 30 Absatz 7 genannten Mittel, und die Vorschriften und Verfahren für die Erhaltung, den Schutz, die Verwendung und gegebenenfalls die sichere Übermittlung der betreffenden Daten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 29 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 6 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.