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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 30
Luftfahrzeugbetreiber
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Zur Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen und unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann von Luftfahrzeugbetreibern, die in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig sind oder einen Hauptgeschäftssitz haben, im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Durchführungsrechtsakten verlangt werden, dass sie
- erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakte verbunden sind, oder
- im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses sind.
(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 31 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 29 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(3) In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die dem Luftfahrzeugbetreiber gewährten Rechte vermerkt. Die Zulassung/das Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(4) Im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.
(5) Im Einklang mit den in Artikel 31 genannten Durchführungsrechtsakten kann von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Luftfahrzeugbetreibern unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos Folgendes verlangt werden:
- die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Abschluss von Code-Sharing- oder Lease-Vereinbarungen;
- die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Betrieb eines in einem Drittland registrierten Luftfahrzeugs;
- die Erstellung einer Mindestausrüstungsliste oder eines entsprechenden Dokuments, das Anweisungen für den Betrieb des Luftfahrzeugs unter genau vorgegebenen Bedingungen enthält, unter denen bestimmte Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen zu Beginn des Fluges abgeschaltet sind.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betrieb von Luftfahrzeugen in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durch einen Luftfahrzeugbetreiber, der außerhalb dieses Gebiets niedergelassen oder ansässig ist oder einen Hauptgeschäftssitz hat, für den jedoch Mitgliedstaaten die Funktionen und Pflichten des Betreiberstaats im Sinne des Abkommens von Chicago wahrnehmen, sowie das an diesem Betrieb beteiligte Personal und die an diesem Betrieb beteiligten Organisationen ein Sicherheitsniveau erreichen, das dem durch diese Verordnung festgelegten gleichwertig ist.
(7) Wenn dies in den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, werden Luftfahrzeuge mit der erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstung und den erforderlichen sicherheitsrelevanten Instrumenten ausgestattet, die erforderlichenfalls im Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten delegierten Rechtsakt zertifiziert werden; dies gilt unter anderem für einige oder alle der folgenden Komponenten:
- Flugschreiber;
- Vorrichtungen für die Luftfahrzeug-Positionsverfolgung;
- Mittel für das zügige Auslesen von Flugschreiberdaten im Fall von Luftfahrzeugen in einer Notlage, durch den Einsatz elektronischer Echtzeit-Kommunikation oder einer anderen geeigneten technischen Lösung.