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Dokument-ID: 1176331

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT V
ATM/ANS

Artikel 41
ATM/ANS-Anbieter

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Anbieter von ATM/ANS benötigen eine Zulassung/ein Zeugnis.

(2) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 43 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.

(3) In der/dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die gewährten Rechte vermerkt. Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann geändert werden, um der Aufnahme oder dem Widerruf von Rechten im Einklang mit den gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung zu tragen.

(4) Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zulassung/dieses Zeugnisses nicht mehr erfüllt.

(5) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den in Artikel 43 genannten Durchführungsrechtsakten beschließen, dass Anbieter von Fluginformationsdiensten erklären dürfen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den unter Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen erbrachten Diensten verbunden sind. In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der Agentur seinen Beschluss mit.

(6)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Anbietern von ATM/ANS Ausnahmen von der Anforderung, im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses zu sein, gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Anbieter hat seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind;
  2. die Erbringung von ATM/ANS durch diesen Anbieter betrifft einen geringen Teil des Flugverkehrs in einem begrenzten Teil des Luftraums, für den der Mitgliedstaat, der die Ausnahme gewährt, zuständig ist, sofern dieser Teil des Luftraums an einen Luftraum angrenzt, der zu dem Hoheitsgebiet eines Drittlands gehört;
  3. die Anforderung, dass der Anbieter die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften nachweisen muss, würde aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeit, die dieser Anbieter innerhalb dieses Luftraums durchführt, und des mit ihr verbundenen Risikos einen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn bedeuten;
  4. der betreffende Mitgliedstaat hat Vorschriften und Verfahren für die Erbringung von ATM/ANS durch den Anbieter festgelegt, die im Einklang mit internationalen Richtlinien und Empfehlungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Einzelfalls ein annehmbares Sicherheitsniveau und die Einhaltung der in Artikel 40 genannten grundlegenden Anforderungen gewährleisten; ferner hat der Mitgliedstaat geeignete und wirksame Mittel und Modalitäten für die Aufsicht und Durchsetzung festgelegt, um die Einhaltung dieser Vorschriften und Verfahren sicherzustellen;
  5. der Geltungsbereich der Ausnahme ist klar definiert und die Ausnahme ist auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt; wenn ihre Dauer fünf Jahre übersteigt, wird die Ausnahme regelmäßig in geeigneten Abständen überprüft; und die Ausnahme wird in nichtdiskriminierender Weise angewandt.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine solche Ausnahme zu gewähren, so teilt er der Kommission und der Agentur seine Absicht unter Angabe aller relevanten Informationen mit.

Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur Durchführungsrechtsakte, die ihren Beschluss enthalten, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in den in Artikel 74 genannten Speicher aufgenommen.

Der Mitgliedstaat gewährt die Ausnahme nur, wenn die in Unterabsatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte einen befürwortenden Beschluss enthalten. Er widerruft die Ausnahme, wenn er — insbesondere im Zuge der regelmäßigen Überprüfung nach Unterabsatz 1 Buchstabe e — feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Er teilt der Kommission und der Agentur die Gewährung einer Ausnahme und gegebenenfalls die Ergebnisse dieser Überprüfungen und jeglichen Widerruf einer Ausnahme unverzüglich mit.