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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 39
Schutz der Flugplatzumgebung
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018 | Datum des Außerkrafttretens 19.05.2018
(1) Für den Betrieb von Flugplätzen und die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf Flugplätzen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
- besondere Bedingungen für den Betrieb von Flugplätzen unter Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen;
- die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
- die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zulassungen/Zeugnisse;
- die Bedingungen und Verfahren für Erklärungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 von Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, und von Organisationen, die Vorfeldmanagementdienste erbringen, einschließlich der Anerkennung dieser Erklärungen durch die Betreiber ohne weitere Prüfung;
- die Rechte und Verantwortlichkeiten der Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, und der Organisationen, die AMS erbringen und die Erklärungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 abgegeben haben.
(2) Für Flugplätze, sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, den Flugplatzbetrieb sowie Bodenabfertigungsdienste und AMS wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VII und gegebenenfalls Anhang VIII zu ändern, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf die Flugplätze erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.