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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
KAPITEL IV
GEMEINSAMES SYSTEM FÜR ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
Artikel 62
Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung
(1) Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen eines einheitlichen europäischen Flugsicherheitssystems zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu gewährleisten.
(2) Um die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu gewährleisten, nehmen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden folgende Aufgaben wahr:
- Sie nehmen die an sie gerichteten Anträge entgegen und erteilen je nach Sachlage neue Zulassungen/Zeugnisse oder verlängern diese und nehmen an sie gerichtete Erklärungen gemäß Kapitel III entgegen;
- sie führen die Aufsicht über die Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen, über natürliche und juristische Personen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie über Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung;
- sie führen die erforderlichen Untersuchungen, Inspektionen einschließlich Vorfeldinspektionen, Überprüfungen (Audits) und andere Überwachungstätigkeiten durch, um etwaige Verstöße seitens der dieser Verordnung unterliegenden juristischen oder natürlichen Personen gegen die Anforderungen dieser Verordnung sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen;
- sie treffen alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der von ihnen erteilten Zulassungen/Zeugnisse, Startverbote für Luftfahrzeuge und Verhängung von Sanktionen mit dem Ziel, die festgestellten Verstöße zu beenden;
- sie verbieten im Interesse der Sicherheit die in Kapitel III aufgeführten Tätigkeiten, beschränken sie oder knüpfen sie an bestimmte Bedingungen;
- sie stellen ein angemessenen Qualifikationsniveau ihres mit Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben befassten Personals sicher, auch durch die Bereitstellung angemessener Schulungen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen nationalen Behörden bei ihren technischen Entscheidungen über die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung unabhängig sind, dass sie ihre Aufgaben unparteiisch und transparent wahrnehmen und dass sie entsprechend organisiert und mit Personal ausgestattet sind und entsprechend verwaltet werden. Ferner gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen nationalen Behörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht wahrzunehmen.
(4) Die Verantwortlichkeiten für die in Absatz 2 genannten Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung werden in Einklang mit diesem Absatz festgelegt.
Die Agentur ist zuständig für die Aufgaben, die ihr gemäß den Artikeln 77 bis 82 zugewiesen und gemäß den Artikeln 64 und 65 übertragen wurden.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Artikel 41 Absatz 6 gewährt, findet Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a jedoch keine Anwendung mehr und der betreffende Mitgliedstaat ist gemäß dieser Ausnahme zuständig für die Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf den betreffenden Anbieter von ATM/ANS.
Die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Flugplatz gelegen ist, ist zuständig für die Aufgaben betreffend die/das in Artikel 34 Absatz 1 genannte Zulassung/Zeugnis für den Flugplatz und betreffend die/das in Artikel 37 Absatz 1 genannte Zulassung/Zeugnis für Flugplatzbetreiber.
Diese zuständige nationale Behörde ist auch verantwortlich für die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf diesem Flugplatz zuständig sind.
In allen anderen Fällen ist die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem die die Zulassung/das Zeugnis beantragende oder die Erklärung abgebende natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz hat oder — sofern diese Person keinen Hauptgeschäftssitz hat — ansässig oder niedergelassen ist, zuständig für diese Aufgaben, soweit die effektive Wahrnehmung der Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung nicht erfordert, dass sie nach den in Absatz 14 Buchstabe d erlassenen genannten detaillierten Vorschriften einer zuständigen nationalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugewiesen werden.
Wenn jedoch in den in Absatz 15 genannten Durchführungsrechtsakten Entsprechendes festgelegt ist,
- sind flugmedizinische Sachverständige, flugmedizinische Zentren und Ärzte für Allgemeinmedizin für die Erteilung der in Artikel 21 Absatz 1 genannten ärztlichen Zeugnisse für Piloten und der in Artikel 49 Absatz 1 genannten ärztlichen Zeugnisse für Fluglotsen zuständig;
- sind Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter, die gemäß Artikel 24 ihre Genehmigung erhalten haben, und Luftfahrzeugbetreiber, denen gemäß Artikel 30 eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde, für die Erteilung der in Artikel 22 genannten Flugbegleiterbescheinigungen zuständig.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass abweichend von Absatz 4 ihre zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, gemeinsam für die Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die betreffende gemeinsame Verantwortung wurde in einer vor dem 1. Januar 1992 zwischen diesen Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarung vorgesehen;
- die betreffenden Mitgliedstaaten haben sichergestellt, dass ihre zuständigen nationalen Behörden diese Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wahrnehmen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur spätestens bis zum 12. März 2019 ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss mit und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, insbesondere die in Buchstabe a genannte Vereinbarung und die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass diese Aufgaben gemäß Buchstabe b effektiv wahrgenommen werden.
Gelangt die Kommission nach Konsultation der Agentur zu der Auffassung, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die ihren diesbezüglichen Beschluss darlegen. Sobald die Kommission diese Durchführungsrechtsakte den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, ändern diese Mitgliedstaaten unverzüglich ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss oder heben diesen unverzüglich auf, und unterrichten die Kommission und die Agentur entsprechend.
Die Agentur nimmt alle Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz mitgeteilt werden, in den in Artikel 74 genannten Speicher auf.
(6) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden nehmen die Aufsicht kontinuierlich auf der Grundlage von auf die Risiken für die Zivilluftfahrt abgestimmten Prioritäten wahr.
(7) Bei der Durchführung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorfeldinspektionen arbeitet die Agentur mit der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Vorfeldinspektion stattfindet, zusammen.
(8) Die Agentur ist zuständig für Management und Anwendung der erforderlichen Instrumente und Verfahren für die Sammlung, den Austausch und die Auswertung von sicherheitsbezogenen Informationen aus den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorfeldinspektionen.
(9) Zur Erleichterung der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung tauschen die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden relevante Informationen aus, auch über etwaige oder festgestellte Verstöße.
(10) Die Agentur fördert eine gemeinsame Auslegung und Anwendung der in dieser Verordnung sowie in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthaltenen Anforderungen, unter anderem durch Ausarbeitung der in Artikel 76 Absatz 3 genannten Anleitungen in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden.
(11) Jede juristische oder natürliche Person, die dieser Verordnung unterliegt, kann die Agentur über mutmaßliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Vorschriften unterrichten. Beeinträchtigen solche Unterschiede die Tätigkeiten dieser Personen ernsthaft oder führen anderweitig zu erheblichen Schwierigkeiten, so arbeiten die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um die Unterschiede anzugehen und erforderlichenfalls unverzüglich zu beseitigen. Lassen sich die Unterschiede nicht ausräumen, legt die Agentur die Angelegenheit der Kommission vor.
(12) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden treffen die erforderlichen und wirksamen Maßnahmen zur Steigerung und Förderung des Bewusstseins für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und verbreiten die zur Verhütung von Unfällen und Störungen relevanten sicherheitsbezogenen Informationen.
(13) In Bezug auf die Aufgaben der Agentur bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
- die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen, Überprüfungen (Audits) und anderen Überwachungstätigkeiten, die zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht durch die Agentur über die dieser Verordnung unterliegende(n) natürlichen und juristischen Personen, Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze erforderlich sind;
- die Bedingungen für die Durchführung der Vorfeldinspektionen durch die Agentur und für die Verhängung von Startverboten für Luftfahrzeuge für den Fall, dass das Luftfahrzeug, sein Betreiber oder seine Besatzung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen;
- die Bedingungen, unter denen die durch Kapitel III geregelten Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen untersagt, beschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen werden können;
- die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen gemäß Artikel 76 Absatz 6 durch die Agentur zur Gewährleistung der Sicherheit der in Kapitel III geregelten Tätigkeiten;
- die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen gemäß Artikel 77 durch die Agentur zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und der Ausrüstung zur Fernsteuerung von Luftfahrzeugen sowie die Bedingungen für die Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren zu diesen verbindlichen Informationen;
- die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung einer qualifizierten Stelle durch die Agentur für die Zwecke des Artikels 69.
(14) Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
- die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Zertifizierung und der Untersuchungen, Inspektionen, Überprüfungen (Audits) und anderen Überwachungstätigkeiten, die zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht durch die zuständige nationale Behörde über die dieser Verordnung unterliegende(n) natürlichen und juristischen Personen, Erzeugnisse, Teile, Ausrüstung, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze erforderlich sind;
- die Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Vorfeldinspektionen durch die zuständige nationale Behörde und für die Verhängung von Startverboten für Luftfahrzeuge für den Fall, dass das Luftfahrzeug, sein Betreiber oder seine Besatzung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen;
- die Vorschriften und Verfahren, nach denen die in Kapitel III geregelten Tätigkeiten aus Sicherheitsgründen untersagt, beschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen werden können;
- in Bezug auf Absatz 4 die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten unter den zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung der Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung;
- die Vorschriften und Verfahren für die Akkreditierung einer qualifizierten Stelle durch die zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Artikels 69.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(15) Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Absätze 2 bis 9 dieses Artikels in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
- die Vorschriften und Verfahren für die Sammlung, den Austausch und die Verbreitung von relevanten Informationen zwischen der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung einschließlich Informationen über etwaige oder festgestellte Verstöße;
- die Vorschriften und Verfahren für die Qualifikationen des Personals der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden, das mit Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben befasst ist, und der an seiner Ausbildung beteiligten Organisationen;
- die Vorschriften und Verfahren für die Verwaltungs- und Managementsysteme der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden betreffend die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben;
- in Bezug auf Absatz 4 dieses Artikels die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten auf die flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren zwecks Erteilung der ärztlichen Zeugnisse für Piloten und für Fluglotsen sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin diese Zuständigkeiten erhalten, um eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung ärztlicher Zeugnisse für Piloten und Fluglotsen zu gewährleisten;
- in Bezug auf Absatz 4 dieses Artikels die Vorschriften und Verfahren für die Verteilung der Zuständigkeiten auf Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter und Luftfahrzeugbetreiber zwecks Erteilung der Flugbegleiterbescheinigungen, um eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Flugbegleitern zu gewährleisten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.