Dokument-ID: 1176365

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 61
Befugnisübertragung

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Luftfahrzeuge sowie deren Besatzung und Betrieb wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

  1. a) die Genehmigung von Luftfahrzeugen, für die kein den ICAO-Richtlinien entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis besteht, oder die Genehmigung von Piloten, die nicht über eine den ICAO-Richtlinien entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in das und aus dem Gebiet oder innerhalb des Gebiets, in dem die Verträge Anwendung finden;
  2. b) die spezifischen Bedingungen für den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 59;
  3. c) Alternativbedingungen für Fälle, in denen die Einhaltung der in Artikel 59 genannten Richtlinien und Anforderungen nicht möglich ist oder für den Betreiber einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, wobei sichergestellt wird, dass die Ziele der betreffenden Richtlinien und Anforderungen eingehalten werden;
  4. d) die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in Artikel 60 genannten Genehmigungen und für die Situationen, in denen im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos je nach Gegebenheit solche Genehmigungen erforderlich oder Erklärungen zulässig sind. Diese Bedingungen berücksichtigen die vom Eintragungsstaat, vom Betreiberstaat oder im Fall von unbemannten Luftfahrzeugen von dem Staat, in dem sich die Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen befindet, ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse und lassen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte unberührt;
  5. e) die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in Artikel 60 Absätze 1 und 2 genannten Genehmigungen und gegebenenfalls der Luftfahrzeugbetreiber, die Erklärungen gemäß Artikel 60 Absatz 2 abgegeben haben.

(2) Bei der Annahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften gewährleistet die Kommission insbesondere, dass

  1. gegebenenfalls Empfehlungen und Anleitungen der ICAO angewandt werden;
  2. die Anforderungen nicht über die Anforderungen hinausgehen, die aufgrund dieser Verordnung an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Luftfahrzeuge und die Besatzung und Betreiber derartiger Luftfahrzeuge gestellt werden;
  3. das Verfahren zur Erlangung der in Artikel 60 Absätze 1 und 2 genannten Genehmigungen einfach, angemessen, effektiv und kosteneffizient ist und Nachweise der Einhaltung vorsieht, die der Komplexität des Betriebs und dem damit verbundenen Risiko angemessen sind. Die Kommission gewährleistet insbesondere, dass folgende Elemente berücksichtigt werden:
    1. die Ergebnisse des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht;
    2. Informationen aus den Vorfeldinspektionsprogrammen, die aufgrund der in Artikel 62 Absatz 13 genannten delegierten Rechtsakte und der in Artikel 62 Absatz 14 genannten Durchführungsrechtsakte eingerichtet wurden;
    3. sonstige anerkannte Informationen über Sicherheitsaspekte in Bezug auf den betreffenden Betreiber;
    4. Zulassungen/Zeugnisse, die gemäß dem Recht eines Drittlandes erteilt wurden;
  4. Sicherheitsaspekten im Zusammenhang mit ATM/ANS Rechnung getragen wird.