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Dokument-ID: 1176397

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 67
Gültigkeit und Anerkennung der Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Die gemäß dieser Verordnung sowie gemäß den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten von der Agentur oder den zuständigen nationalen Behörden erteilten Zulassungen/Zeugnisse und von natürlichen und juristischen Personen abgegebenen Erklärungen unterliegen ausschließlich den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften, Bedingungen und Verfahren und nationalen verwaltungstechnischen Erfordernissen und sind in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Prüfungen gültig und werden dort ohne weitere Anforderungen oder Prüfungen anerkannt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine juristische oder natürliche Person, der eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt wurde oder die eine Erklärung abgegeben hat, die geltenden Anforderungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nicht mehr erfüllt, so fordert die Kommission auf der Grundlage einer Empfehlung der Agentur den für die Aufsicht über diese Person zuständigen Mitgliedstaat auf, geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einschränkung oder Aussetzung der Zulassung/des Zeugnisses. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die diesen Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit erlässt die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 127 Absatz 4 genannten Verfahren.

Ab dem Datum, an dem dieser Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt, ist die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis oder die betreffende Erklärung abweichend von Absatz 1 nicht mehr in allen Mitgliedstaaten gültig und wird dort nicht mehr anerkannt.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen und Schutzmaßnahmen ergriffen hat, beschließt sie aufgrund einer Empfehlung der Agentur, dass die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis oder die betreffende Erklärung gemäß Absatz 1 wieder in allen Mitgliedstaaten gültig und anerkannt ist.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die diesen Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit erlässt die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 127 Absatz 4 genannte Verfahren.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005.