Dokument-ID: 1176396

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 66
Aufsichtsunterstützungsmechanismus

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Sind alle folgenden Bedingungen –

  1. die Ergebnisse der von der Agentur durchgeführten Inspektionen und anderen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85 lassen erkennen, dass ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise und dauerhaft nicht in der Lage ist, einige oder alle der ihm aufgrund dieser Verordnung obliegenden Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben zu erfüllen;
  2. die Kommission hat den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert, die gemäß Buchstabe a festgestellten Mängel zu beheben;
  3. der Mitgliedstaat hat die Mängel nicht zufriedenstellend behoben und die daraus entstehende Situation gefährdet die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt

erfüllt, so stellen der betreffende Mitgliedstaat und die Agentur auf Ersuchen der Kommission gemeinsam ein zeitlich befristetes Programm für technische Hilfe auf, um die festgestellten Mängel zu beheben und den betreffenden Mitgliedstaat dabei zu unterstützen, seine Fähigkeit zur Wahrnehmung der unter diese Verordnung fallenden Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben bis zum Ende des Hilfszeitraums wiederzuerlangen. Dieses Programm für technische Hilfe umfasst insbesondere den Zeitplan des Programms, die Planung und die Wahrnehmung von Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Fällen, in denen Mängel festgestellt wurden, die Ausbildung und Befähigungen der maßgeblichen Inspektoren und des sonstigen Personals sowie die Organisation der Arbeiten der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, falls dies direkte Auswirkungen auf die festgestellten Mängel hat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat ist für die Durchführung des Programms für technische Hilfe im Hinblick auf die Behebung der festgestellten Mängel zuständig. Zu diesem Zweck arbeitet der betreffende Mitgliedstaat bei der Durchführung dieses Programms für technische Hilfe mit der Agentur zusammen, indem er unter anderem der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Anweisungen erteilt und die für die erfolgreiche Durchführung des Hilfsprogramms notwendigen materiellen Einrichtungen bereitstellt.

Während der Durchführung des Programms für technische Hilfe bleibt der betreffende Mitgliedstaat weiterhin für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 zuständig. Die Agentur trägt ihre eigenen Kosten für die Bereitstellung der Hilfe für den betreffenden Mitgliedstaat.

Bei der Durchführung des Programms für technische Hilfe greift der betreffende Mitgliedstaat — falls dies aufgrund der Art der Mängel angemessen ist — auf den gemäß Artikel 63 eingerichteten Pool europäischer Luftfahrtinspektoren, die qualifizierten Stellen gemäß Artikel 69 und die gemäß Artikel 92 angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten zurück.

(3) Die Agentur hält die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms für technische Hilfe auf dem Laufenden.

(4)  Der betreffende Mitgliedstaat bemüht sich nach Kräften, seine Fähigkeit zur Wahrnehmung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung wiederzuerlangen. Erkennt der betreffende Mitgliedstaat, dass das Programm für technische Hilfe nicht wie geplant umgesetzt werden kann, so unterrichtet er die Kommission darüber und weist seine Zuständigkeiten für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß Artikel 64 entweder der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat zu oder er trifft andere Maßnahmen zur Behebung der Mängel. Der Umfang der Neuzuweisung ist auf das zur Behebung der festgestellten Mängel unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Die Agentur nimmt die Informationen über die neu zugewiesenen Aufgaben in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf und veröffentlicht sie.

(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anwendung anderer Maßnahmen, einschließlich des Artikels 67 dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005.