Dokument-ID: 1176395

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 65
Neuzuweisung der Zuständigkeit auf Ersuchen von Organisationen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Eine Organisation kann abweichend von Artikel 62 Absatz 4 die Agentur ersuchen, ihr gegenüber als zuständige Behörde für die Aufgaben in Bezug auf Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zu handeln, wenn diese Organisation Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses gemäß Kapitel III ist oder berechtigt ist, ein solches bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats zu beantragen, jedoch in erheblichem Umfang über Einrichtungen und Personal verfügt oder zu verfügen beabsichtigt, die unter diese Zulassung/dieses Zeugnis fallen, sich aber in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten befinden.

Ein solches Ersuchen können auch zwei oder mehr Organisationen stellen, die Teil einer einzigen Unternehmensgruppe sind und die jeweils einen Hauptgeschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und für die gleiche Art von Luftfahrttätigkeit Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses gemäß Kapitel III sind oder berechtigt sind, ein solches zu beantragen.

(2) Die betreffenden Organisationen übermitteln das in Absatz 1 genannte Ersuchen an die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Hauptgeschäftssitze haben.

Nach Eingang eines solchen Ersuchens konsultieren die Agentur und die betreffenden zuständigen nationalen Behörden einander unverzüglich und holen erforderlichenfalls zusätzliche Stellungnahmen von den Organisationen, die das Ersuchen gestellt haben, ein. Bei diesen Konsultationen ziehen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden in Erwägung, im Fall einer Einigung über die Neuzuweisung auf Inspektoren und anderes verfügbares Personal der betreffenden zuständigen nationalen Behörden zurückzugreifen.

Wenn im Anschluss an diese Konsultationen die Agentur oder eine betroffene zuständige nationale Behörde der Auffassung ist, dass das Ersuchen nachteilige Auswirkungen auf ihre eigene Fähigkeit zur effektiven Wahrnehmung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hätte oder sich in anderer Weise nachteilig auf das wirksame Funktionieren der Behörde auswirken würde, so unterrichtet sie innerhalb einer Frist von höchstens 180 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens die betreffenden Organisationen darüber, dass sie der Ansicht ist, dass das Ersuchen nachteilige Auswirkungen haben würde, und gibt eine Begründung an. Dieses Informationsschreiben wird auch der anderen Partei übermittelt. In diesem Fall gilt das Ersuchen als abgelehnt.

(3) Sofern das Ersuchen nicht gemäß Absatz 2 abgelehnt wurde, schließen die Agentur und die betroffenen zuständigen nationalen Behörden detaillierte Vereinbarungen über die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben. Die Organisationen, die die Agentur ersucht haben, als ihre zuständige Behörde zu handeln, werden zu diesen detaillierten Vereinbarungen angehört, bevor diese fertiggestellt werden. In diesen detaillierten Vereinbarungen werden zumindest die neu zugewiesenen Aufgaben klar aufgeführt; zudem müssen sie die rechtlichen, praktischen und verwaltungstechnischen Vorkehrungen enthalten, die erforderlich sind, um eine geordnete Übertragung, die effektive und ununterbrochene Fortsetzung der Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie die reibungslose Fortführung der Tätigkeiten der betreffenden Organisationen zu gewährleisten. Die detaillierten Vereinbarungen müssen auch Vorkehrungen für die Übermittlung der einschlägigen technischen Aufzeichnungen und Unterlagen umfassen.

Die Agentur und der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben in Übereinstimmung mit diesen detaillierten Vereinbarungen erfolgt. Bei der Umsetzung dieser Vereinbarungen greift die Agentur nach Möglichkeit auf die Inspektoren und das andere verfügbare Personal in den Mitgliedstaaten zurück.

(4) Mit dem Abschluss der detaillierten Vereinbarungen gemäß Absatz 3 wird die Agentur zur zuständigen Behörde für die in dem Ersuchen genannten Aufgaben und der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten werden von der Zuständigkeit für diese Aufgaben befreit. Für die Ausübung der Zuständigkeit für die neu zugewiesenen Aufgaben durch die Agentur gelten die Kapitel IV und V.

(5) Artikel 64 Absätze 3, 6 und 7 gilt entsprechend für jede Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben gemäß diesem Artikel.

(6) Organisationen, für die die Agentur als zuständige Behörde gemäß diesem Artikel handelt, können darum ersuchen, dass die Mitgliedstaaten, in denen diese Organisationen ihre Hauptgeschäftssitze haben, die Zuständigkeit für die Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf diese Organisationen wieder übernehmen. In diesem Fall gilt Artikel 64 Absätze 4 bis 7 entsprechend.