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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 64
Neuzuweisung der Zuständigkeit auf Ersuchen der Mitgliedstaaten
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Agentur ersuchen, die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf bestimmte oder alle natürliche(n) und juristische(n) Personen, Luftfahrzeuge, sicherheitsrelevante(n) Flugplatzausrüstungen, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze, für die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zuständig ist, wahrzunehmen.
Sobald die Agentur ein solches Ersuchen annimmt, wird sie die zuständige Behörde für die in diesem Ersuchen genannten Aufgaben, und der ersuchende Mitgliedstaat wird von der Zuständigkeit für diese Aufgaben befreit.
Für die Ausübung dieser Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben durch die Agentur gelten die Kapitel IV und V.
(2) Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf bestimmte oder alle natürliche(n) und juristische(n) Personen, Luftfahrzeuge, sicherheitsrelevante(n) Flugplatzausrüstungen, ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, Flugsimulationsübungsgeräte und Flugplätze, für die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zuständig ist, wahrzunehmen.
Sobald der Mitgliedstaat ein solches Ersuchen annimmt, ist er für die in diesem Ersuchen genannten Aufgaben zuständig und der ersuchende Mitgliedstaat wird von der Zuständigkeit für diese Aufgaben befreit.
Für die Ausübung der Zuständigkeit für die gemäß diesem Absatz neu zugewiesenen Aufgaben gelten die Kapitel II und IV und die Artikel 131 und 132 sowie die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat.
(3) Was die Durchsetzung anbelangt, so erstreckt sich die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat, bzw. der Agentur ausschließlich auf Fragen im Zusammenhang mit den Verfahren für die Annahme von Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörde dieses Mitgliedstaats oder der Agentur, die die ihr gemäß diesem Artikel zugewiesenen Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben betreffen, und auf die Anwendung dieser Entscheidungen. Für alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bleibt die Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unberührt.
(4) Die Agentur bzw. ein Mitgliedstaat stimmt dem in Absatz 1 bzw. 2 genannten Ersuchen nur zu, wenn die Agentur oder die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass sie über die erforderlichen Ressourcen verfügt und die Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben effektiv wahrnehmen kann.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat die Absicht hat, die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 anzuwenden, schließt er mit der Agentur bzw. dem anderen Mitgliedstaat detaillierte Vereinbarungen über die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die betreffenden Aufgaben. Die von der Neuzuweisung betroffenen natürlichen und juristischen Personen und im Falle der in Absatz 2 genannten Neuzuweisung die Agentur werden zu diesen detaillierten Vereinbarungen angehört, bevor diese fertiggestellt werden. In diesen detaillierten Vereinbarungen werden zumindest die neu zugewiesenen Aufgaben klar aufgeführt; zudem enthalten sie die rechtlichen, praktischen und verwaltungstechnischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine geordnete Übertragung und die effektive und ununterbrochene Fortsetzung der Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie die reibungslose Fortführung der Tätigkeiten der betreffenden natürlichen und juristischen Personen zu gewährleisten. Die detaillierten Vereinbarungen umfassen auch Bestimmungen für die Übermittlung der einschlägigen technischen Aufzeichnungen und Unterlagen.
Die Agentur und der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben in Übereinstimmung mit diesen detaillierten Vereinbarungen erfolgt.
(6) Die Agentur macht über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher eine Liste der Mitgliedstaaten zugänglich, die die Absätze 1 und 2 dieses Artikels angewendet haben. In dieser Liste werden die neu zugewiesenen Aufgaben und die nach der Neuzuweisung für die Aufgaben zuständige Behörde klar angeführt.
Die Agentur berücksichtigt die Neuzuweisung der Zuständigkeit für die Aufgaben bei der Durchführung von Inspektionen und anderen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85.
(7) Die Neuzuweisungen der Zuständigkeit auf der Grundlage dieses Artikels gelten unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago.
Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels die Zuständigkeit für die Aufgaben, die ihm aus dem Abkommen von Chicago erwachsen, neu zuweist, so teilt er der ICAO mit, dass die Agentur oder ein anderer Mitgliedstaat in seinem Namen die Funktionen und Pflichten ausübt, die ihm im Rahmen des Abkommens von Chicago zugeschrieben wurden.
(8) Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 oder 2 die Zuständigkeit für die Aufgaben der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen hat, kann jederzeit beschließen, die Neuzuweisung zu widerrufen. In diesem Fall gelten die Absätze 4, 5 und 6 sowie Absatz 7 Unterabsatz 2 entsprechend.