© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 68
Anerkennung von Drittlandszertifizierungen
(1) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden können entweder Zulassungen/Zeugnisse gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von gemäß dem Recht eines Drittlands erteilten Zulassungen/Zeugnissen erteilen oder Zulassungen/Zeugnisse und andere einschlägige Unterlagen, die gemäß dem Recht eines Drittlandes erteilt wurden, als Nachweis für die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften anerkennen, sofern diese Möglichkeit vorgesehen ist in
- internationalen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen;
- delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage des Absatzes 3 erlassen werden; oder
- – unbeschadet des Artikels 140 Absatz 6 dieser Verordnung, sofern weder ein internationales Abkommen noch ein einschlägiger delegierter Rechtsakt gemäß Buchstabe a bzw. b dieses Absatzes vorliegt – einem Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 oder Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitgeteilt wurde.
(2) Um Vertrauen in die Regulierungssysteme von Drittländern zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, ist die Agentur berechtigt, die nötigen technischen Bewertungen und Evaluierungen der Rechtsvorschriften von Drittländern und ausländischen Luftfahrtbehörden durchzuführen. Für die Zwecke der Durchführung dieser Bewertungen und Evaluierungen kann die Agentur Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 schließen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen und anderen Unterlagen festzulegen, mit denen die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird und die gemäß dem Recht eines Drittlands erteilt wurden und ein Maß an Sicherheit gewährleisten, das dem mit dieser Verordnung geschaffenen gleichwertig ist, einschließlich der Bedingungen und Verfahren für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des nötigen Vertrauens in die Regulierungssysteme von Drittländern.