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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 69
Qualifizierte Stellen
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden können ihre Aufgaben in Bezug auf Zertifizierung und Aufsicht gemäß dieser Verordnung an qualifizierte Stellen übertragen, die gemäß den in Artikel 62 Absatz 13 Buchstabe f genannten delegierten Rechtsakten oder den in Artikel 62 Absatz 14 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Durchführungsrechtsakten als mit den Kriterien in Anhang VI im Einklang stehend akkreditiert wurden.
Unbeschadet des Absatzes 4 schaffen die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden, die qualifizierte Stellen nutzen, ein System für die Akkreditierung und Beurteilung der Erfüllung der Kriterien durch die qualifizierten Stellen sowohl zum Zeitpunkt der Akkreditierung als auch fortlaufend danach.
Eine qualifizierte Stelle wird entweder einzeln von der Agentur oder einer zuständigen nationalen Behörde oder gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen nationalen Behörden oder von der Agentur und einer oder mehreren zuständigen nationalen Behörden akkreditiert.
(2) Die Agentur oder die zuständige nationale Behörde bzw. die zuständigen nationalen Behörden ändern die Akkreditierung, schränken sie ein, setzen sie aus oder widerrufen sie, wenn die qualifizierte Stelle, der sie erteilt wurde, nicht mehr die Kriterien des Anhangs VI erfüllt.
(3) Die Agentur oder die zuständige nationale Behörde bzw. die zuständigen nationalen Behörden, die eine qualifizierte Stelle akkreditieren, können ihr das Recht erteilen, im Namen der Agentur oder der zuständigen nationalen Behörde Zulassungen/Zeugnisse zu erteilen, zu verlängern, zu ändern, einzuschränken, auszusetzen und zu widerrufen oder Erklärungen entgegenzunehmen. Dieses Recht wird in den Umfang der Akkreditierung aufgenommen.
(4) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Akkreditierungen qualifizierter Stellen an, die von der Agentur und von anderen zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 1 erteilt wurden.
Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, den vollen Umfang der von einer anderen zuständigen nationalen Behörde oder von der Agentur erteilten Akkreditierung zu nutzen oder den vollen Umfang der Rechte zu nutzen, die dieser qualifizierten Stelle von einer anderen zuständigen nationalen Behörde oder von der Agentur gemäß Absatz 3 gewährt wurden.
(5) Die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden tauschen Informationen über die erteilten, eingeschränkten, ausgesetzten und widerrufenen Akkreditierungen aus, einschließlich Informationen über den Umfang der Akkreditierung und der gewährten Rechte. Die Agentur stellt diese Informationen in dem in Artikel 74 genannten Speicher zur Verfügung.