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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 76
Maßnahmen der Agentur
(1) Die Agentur unterstützt im Einklang mit den in Artikel 4 festgelegten Grundsätzen die Kommission auf Ersuchen bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Änderungen der Verordnung und der auf der Grundlage dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Zu diesem Zweck legt die Agentur der Kommission schriftliche Stellungnahmen vor.
(2) Die Agentur gibt zur Anwendung der Artikel 70 und 71 Empfehlungen ab, die an die Kommission gerichtet sind.
(3) Im Einklang mit Artikel 115 und den anwendbaren, auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen und andere Einzelspezifikationen, annehmbare Nachweisverfahren sowie Anleitungen für die Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Die Agentur trifft die jeweiligen Entscheidungen zur Anwendung des Absatzes 6 dieses Artikels, der Artikel 77 bis 83, 85 und 126 und in den Bereichen, in denen ihr Aufgaben gemäß den Artikeln 64 und 65 übertragen wurden.
Die Agentur kann jeder natürlichen oder juristischen Person, der sie eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat, unter den Umständen und Bedingungen nach Artikel 71 Absatz 1 Ausnahmen gewähren.
In einem solchen Fall teilt die Agentur der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, die Gründe für ihre Erteilung und gegebenenfalls die erforderlichen Minderungsmaßnahmen, die getroffen wurden, mit.
Wurde eine Ausnahme mit einer Geltungsdauer von mehr als acht aufeinanderfolgenden Monaten gewährt oder hat die Agentur wiederholt dieselben Ausnahmen gewährt und überschreitet deren gesamte Geltungsdauer acht Monate, so prüft die Kommission, ob die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Wenn dies ihrer Ansicht nach nicht zutrifft, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die ihren Beschluss enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von der Agentur in dem gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher erfasst.
Nach der Mitteilung des Durchführungsrechtsakts widerruft die Agentur diese Ausnahme unverzüglich.
(5) Die Agentur erstellt Berichte über die Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 85.
(6) Die Agentur reagiert unverzüglich auf ein die Sicherheit betreffendes Problem, das in den Anwendungsbereich diese Verordnung fällt, wie folgt:
- Sie legt fest, welche Abhilfemaßnahmen von den natürlichen und juristischen Personen, für die sie als zuständige Behörde agiert, zu ergreifen sind, und übermittelt diesen Personen die entsprechenden Informationen einschließlich Anweisungen oder Empfehlungen, wenn dies zur Wahrung der Ziele nach Artikel 1 erforderlich ist; die Agentur kann zudem Sicherheitsmitteilungen mit unverbindlichen Informationen oder Empfehlungen veröffentlichen, die sich an andere in der Luftfahrt tätige natürliche und juristische Personen richten;
- sie legt die Sicherheitsziele fest, die erreicht werden müssen, und empfiehlt Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu ergreifen sind, und übermittelt diesen Behörden die entsprechenden Informationen, wenn dies zur Wahrung der Ziele nach Artikel 1 erforderlich ist.
Im Hinblick auf Buchstabe b unterrichten die zuständigen nationalen Behörden die Agentur unverzüglich über die Maßnahmen, die zur Erreichung dieser von der Agentur festgelegten Sicherheitsziele ergriffen wurden. Betrifft das Problem mehr als einen Mitgliedstaat, so arbeiten zudem die betreffenden zuständigen nationalen Behörden mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die zur Erreichung dieser Sicherheitsziele erforderlichen Maßnahmen in koordinierter Weise ergriffen werden.
(7) Die Agentur gibt Stellungnahmen zu den einzelnen Flugzeitspezifikationsplänen ab, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wurden und die von den von der Agentur festgelegten Zertifizierungsspezifikationen abweichen.