Dokument-ID: 1176472

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 77
Lufttüchtigkeits- und Umweltzertifizierung

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i genannte(n) Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge im Namen der Mitgliedstaaten die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese Funktionen und Aufgaben die Konstruktionszertifizierung und verbindliche Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit betreffen. Zu diesem Zweck wird sie insbesondere wie folgt tätig:

  1. Sie legt für jede Konstruktion eines Erzeugnisses und einer Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen, für die eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, die Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung, einschließlich einer ergänzenden Musterzulassung, eine Genehmigung von Reparaturverfahren oder eine Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten gemäß Artikel 11 oder Artikel 56 Absatz 1 beantragt wurde, die Zertifizierungsgrundlage fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
  2. sie legt für jede Konstruktion von Teilen oder nicht eingebauter Ausrüstung, für die ein Zeugnis/eine Zulassung nach Artikel 12, Artikel 13 bzw. Artikel 56 Absatz 1 beantragt wurde, die Zertifizierungsgrundlage fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
  3. sie erteilt für Luftfahrzeuge, für die eine Fluggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 56 Absatz 1 beantragt wurde, die Genehmigung für die zugehörigen Flugbedingungen entsprechend der Konstruktion;
  4. sie legt Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit, die für die Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen gelten, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 56 Absatz 5 sind, fest und macht diese zugänglich;
  5. sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Musterzulassungen, eingeschränkte Musterzulassungen, Änderungszulassungen, einschließlich ergänzender Musterzulassungen, und Genehmigungen von Reparaturverfahren und Genehmigungen der betrieblichen Eignungsdaten für die Konstruktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 11, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 56 Absatz 1;
  6. sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für Konstruktionen von Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen gemäß Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 56 Absatz 1;
  7. sie stellt Umweltdatenblätter zur Konstruktion von Erzeugnissen, die sie zertifiziert, gemäß Artikel 11 und Artikel 56 Absatz 1 aus;
  8. sie gewährleistet die Funktionen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit der von ihr zertifizierten Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen bezüglich der Aufsicht, die sie ausübt, einschließlich der unverzüglichen Reaktion auf ein Sicherheitsproblem und der Heraus- und Weitergabe einschlägiger verbindlicher Informationen.

(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf

  1. die Genehmigung von Organisationen, die für die Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen verantwortlich sind, sowie deren Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 56 Absätze 1 und 5;
  2. die Genehmigung von Organisationen, die für die Herstellung, Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen verantwortlich sind, und von Organisationen, die an der Ausbildung von Personal, das für die Freigabe eines Erzeugnisses, eines Teils, nicht eingebauter Ausrüstung oder von Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen nach der Instandhaltung verantwortlich ist, beteiligt sind, sowie deren Erklärungen gemäß Artikel 15, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 56 Absätze 1 und 5, wenn diese Organisationen ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.

(3) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Erklärungen, die Organisationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 56 Absatz 5 hinsichtlich der Übereinstimmung der Konstruktion von Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstung und Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen mit den technischen Einzelspezifikationen abgegeben haben.