Dokument-ID: 1176473

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 78
Zertifizierung des fliegenden Personals

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die Genehmigungen von Ausbildungsorganisationen für Piloten, Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter sowie flugmedizinischen Zentren gemäß Artikel 24 und Artikel 56 Absätze 1 und 5 sowie deren Erklärungen, wenn diese Organisationen und Zentren ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.

(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur in jedem der folgenden Fälle zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen betreffend Flugsimulationsübungsgeräte gemäß Artikel 25 und Artikel 56 Absätze 1 und 5:

  1. Das Gerät wird von einer Organisation betrieben, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets hat, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind;
  2. das Gerät befindet sich außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind.