Dokument-ID: 1176474

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 79
Zertifizierung sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

In Bezug auf die in Artikel 35 genannte sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung wird die Agentur wie folgt tätig:

  1. sie legt die Einzelspezifikationen für die sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Zertifizierung gemäß Artikel 35 ist, fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
  2. sie legt die Einzelspezifikationen für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 35 ist, fest und macht diese zugänglich;
  3. sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen betreffend sicherheitskritische Flugplatzausrüstung gemäß Artikel 35.