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Dokument-ID: 1176474
Artikel 79
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 79
Zertifizierung sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung
In Bezug auf die in Artikel 35 genannte sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung wird die Agentur wie folgt tätig:
- sie legt die Einzelspezifikationen für die sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Zertifizierung gemäß Artikel 35 ist, fest und teilt diese dem Antragsteller mit;
- sie legt die Einzelspezifikationen für sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung, die Gegenstand einer Erklärung gemäß Artikel 35 ist, fest und macht diese zugänglich;
- sie übernimmt gemäß Artikel 62 Absatz 2 die Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Zulassungen/Zeugnisse für und Erklärungen betreffend sicherheitskritische Flugplatzausrüstung gemäß Artikel 35.