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Dokument-ID: 1176510

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 104
Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.

(2)  Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über diese Tätigkeit Bericht zu erstatten.

(3) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Aufgaben verantwortlich, die der Agentur durch diese Verordnung oder andere Rechtsakte der Union zugewiesen sind. Der Exekutivdirektor ist insbesondere verantwortlich für

  1. die Billigung der Maßnahmen der Agentur nach Artikel 76 innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Grenzen;
  2. die Entscheidung über Untersuchungen, Inspektionen und sonstige Überwachungstätigkeiten gemäß den Artikeln 83 und 85;
  3. die Entscheidung über die Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen gemäß Artikel 69 Absatz 1 und über die Durchführung von Untersuchungen im Namen der Agentur durch zuständige nationale Behörden oder qualifizierte Stellen gemäß Artikel 83 Absatz 1;
  4. die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Tätigkeiten der Agentur in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 90;
  5. die Durchführung aller erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;
  6. die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;
  7. die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Agentur und dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme;
  8. die Ausarbeitung eines Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben gemäß Artikel 120 und die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 121;
  9. die Übertragung der Befugnisse des Exekutivdirektors auf andere Bedienstete der Agentur. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln, die für solche Befugnisübertragungen gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen;
  10. die Ausarbeitung des in Artikel 117 Absatz 1 genannten Programmplanungsdokuments und — nach Einholung der Stellungnahme der Kommission — dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme;
  11. die Umsetzung des in Artikel 117 Absatz 1 genannten Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über diese Umsetzung an den Verwaltungsrat;
  12. die Ausarbeitung eines Aktionsplans auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der internen und externen Auditberichte und Bewertungen und der Untersuchungen des OLAF sowie die zweimal jährlich erfolgende Berichterstattung an die Kommission und die regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die erzielten Fortschritte;
  13. den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
  14. die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und deren Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme;
  15. die Ausarbeitung des Entwurfs der für die Agentur geltenden Finanzregelung;
  16. die Ausarbeitung des europäischen Plans für Flugsicherheit und seiner anschließenden Überarbeitungen und dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme;
  17. die Berichterstattung über die Durchführung des europäischen Plans für Flugsicherheit an den Verwaltungsrat;
  18. die Beantwortung von Unterstützungsersuchen der Kommission gemäß dieser Verordnung;
  19. die Annahme der Neuzuweisung von Zuständigkeiten an die Agentur gemäß den Artikeln 64 und 65;
  20. die laufende Verwaltung der Agentur;
  21. die Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, die Änderung der internen Strukturen der Agentur, mit Ausnahme der Strukturen auf Direktorenebene, die vom Verwaltungsrat gebilligt werden;
  22. die Festlegung von Regeln zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten der Teilnehmer von Arbeitsgruppen und Expertengruppen sowie sonstiger, nicht unter das Statut fallender Bediensteter, die Bestimmungen über Interessenerklärungen und gegebenenfalls über nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgenommene berufliche Tätigkeiten einschließen;

(4) Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, eine oder mehrere Außenstellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einzurichten oder — vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst — Personal bei den Delegationen der Union in Drittländern unterzubringen, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Außenstelle eingerichtet werden soll. In dieser Entscheidung wird der Umfang der in dieser Außenstelle oder von diesem derart untergebrachten Personal durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.