Dokument-ID: 1176511

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 105
Befugnisse der Beschwerdekammer

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Innerhalb der Verwaltungsstruktur der Agentur wird eine Beschwerdekammer eingerichtet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Organisation und Zusammensetzung der Beschwerdekammer zu erlassen.

(2) Die Beschwerdekammer entscheidet über Beschwerden gegen die in Artikel 108 genannten Entscheidungen. Die Beschwerdekammer wird bei Bedarf einberufen.