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Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 119
Transparenz und Kommunikation
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Agentur Anwendung. Dies gilt unbeschadet der Regelungen für den Zugang zu Daten und Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und in den gemäß Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 8 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
(2) Die Agentur kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durchführen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 115 Absatz 3 die Öffentlichkeit und interessierte Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Die Agentur stellt sicher, dass sich die Zuweisung ihrer Mittel für Kommunikationstätigkeiten nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 75 aufgeführten Aufgaben auswirkt.
(3) Soweit angemessen, übersetzt die Agentur das Material zur Förderung der Sicherheit in die Amtssprachen der Union.
(4) Die zuständigen nationalen Behörden leisten der Agentur wirksame Unterstützung bei der Bekanntmachung einschlägiger Sicherheitsinformationen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten.
(5) Jede natürliche oder juristische Person kann sich in einer Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden und hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.
(6) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.