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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 118
Konsolidierter Jahresbericht
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Im konsolidierten Jahresbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm umgesetzt, ihre Haushaltsmittel verwendet und ihr Personal eingesetzt hat. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder zurückgenommen worden sind.
(2) In dem Bericht werden die von der Agentur durchgeführten Tätigkeiten dargelegt und deren Ergebnisse im Hinblick auf die vorgegebenen Ziele, die Leistungsindikatoren und den festgelegten Zeitplan, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken, den Ressourceneinsatz, die allgemeine Arbeitsweise der Agentur und die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle bewertet. Ferner wird angegeben, welche Tätigkeiten aus dem Regulierungshaushalt und welche Tätigkeiten aus von der Agentur vereinnahmten Gebühren und Entgelten finanziert wurden.