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Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV)
§ 4. Meldung von Industrieunfällen
(1) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 59d Abs. 5 AWG 2002 genannten Informationen umfassen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
1. | eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines Seveso-Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 des Anhanges 6 AWG 2002 angegebenen Mengenschwelle, |
2. | ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
geführt haben, |
3. | ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren Seveso-Stoffen, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebes Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat. |