Dokument-ID: 1001000

Vorschrift

Abfall-Industrieunfallverordnung (A-IUV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Sicherheitskonzept

idF BGBl. II Nr. 67/2018 | Datum des Inkrafttretens 12.04.2018

(1) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss ein Sicherheitskonzept (§ 59e AWG 2002) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. der verantwortlichen Person und der Verpflichtung des Inhabers des Seveso-Betriebes zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Umwelt sichergestellt werden. Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

  1. Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
  2. Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken (§ 2 Abs. 9 Z 14 AWG 2002) von Industrieunfällen;
  3. sicheres Betreiben des Seveso-Betriebes einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;
  4. sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten Änderungen des Seveso-Betriebes und seiner Anlagen und Anlagenteile;
  5. Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
  6. begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten, übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
  7. Auditierung des Seveso-Betriebes in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Inhaber des Seveso-Betriebes.

(2) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Standort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

  1. für Betriebe der unteren Klasse in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7, wobei Umfang und Inhalt des Nachweises den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein müssen;
  2. für Betriebe der oberen Klasse in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 9) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10).