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Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
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Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
Je nach Art der Patienten, ob diese mobil oder bettlägerig sind und über welche Ortskenntnisse sie verfügen bzw ob es sich vielleicht sogar um demente Personen handelt, müssen auch Evakuierungsmaßnahmen geplant und natürlich auch beübt werden.Andrea Schwarz-Hausmann - Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999912 -
Rechtliche Grundlagen
Die genannten allgemein verbindlichen Rechtsgrundlagen wie das ArbeitnehmeInnenrschutzgesetz (ASchG) oder die Arbeitstättenverordnung (AStV) werden insbesondere im Brandschutz durch Richtlinien des Österreichischen Bauinstitutes ergänzt.Andrea Schwarz-Hausmann - Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999913 -
Vorbeugender und abwehrender Brandschutz
Der „abwehrende Brandschutz“ beinhaltet Maßnahmen, die im Brandfall gesetzt werden. Dazu zählt ua die Brandbekämpfung aber auch die Rettung von Personen.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999915 -
Maßnahmen im Detail
Gesundheitseinrichtungen, die entsprechend der krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften genehmigt sind, müssen bei Neuerrichtung oder Umbau entsprechend der OIB-RL errichtet werden.Andrea Schwarz-Hausmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999916 -
Spezialfragen
In größeren Praxisbetrieben, insbesondere wenn mit Liegendpatienten gearbeitet wird, wie bei radiologischen Fachärzten, gestaltet sich die geordnete Patientenevakuierung relativ schwierig.Andrea Schwarz-Hausmann - Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999930 -
Schulungen und Verhalten im Brandfall
Alle bei der Brandbekämpfung tätigen Mitarbeiter müssen geschult sein, damit notwendige Maßnahmen rasch und ohne Eigengefährdung und/oder Gefährdung von Patienten umgesetzt werden können.Andrea Schwarz-Hausmann - Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999932 -
Evakuierungsübung
Zu beachten ist bei Evakuierungsübungen immer, dass diese so kommuniziert werden, dass die in der Einrichtung aufhältigen Patienten rechtszeitig informiert sind.Andrea Schwarz-Hausmann - Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 999934