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Dokument-ID: 937515
Aerosolpackungsverordnung
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
- ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
- ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.