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Vorschrift
Aerosolpackungsverordnung
§ 2. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 200/2017 | Datum des Inkrafttretens 12.02.2018
(1) Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
(2) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
(3) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.